AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der zahlenfabrik


1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Dienstleistungen der zahlenfabrik sowohl in laufender als auch in künftiger Geschäftsverbindung. Abweichende Regelungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Individualvereinbarungen im Dienstleistungsvertrag gehen den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Über Änderungen und Ergänzungen ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die zahlenfabrik ihre jeweiligen Vertragspartner in Kenntnis setzen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Bestandteil des Vertrages mit der zahlenfabrik.

2. Vertragsabschluss

Das Vertragsverhältnis kommt mit Unterzeichnung eines schriftlichen Dienstleistungsvertrages durch beide Vertragsparteien zustande. Einseitig erteilte Auftäge werden erst verbindlich mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch die zahlenfabrik oder aber mit Beginn der Arbeiten, soweit diese mit Billigung des Auftraggebers erfolgen. Die Billigung des Auftraggebers liegt insbesondere dann vor, wenn dieser der zahlenfabrik zur Bearbeitung des Auftrages erforderliche Unterlagen, Daten und Informationen überlassen hat.

3. Vertragsgegenstand

Der Gegenstand der von der zahlenfabrik zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich ausschließlich aus dem zugrundeliegenden schriftlichen Dienstleistungsvertrag, hilfsweise aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die zahlenfabrik erbringt Leistungen im Rahmen des §6 Nr.4 StBG. Sie übt darüber hinaus keine steuer- oder rechtsberatenden Tätigkeiten aus. Bei Vereinbarung von Lohnabrechnungsleistungen gelten die Leistungsbeschreibungen der Tarife lohnPLUS und lohnFLAT in den jeweils geltenden Fassungen. Die zahlenfabrik übernimmt nicht, auch nicht teilweise die Personalverwaltung für den Auftraggeber, der für diese ausschließlich verantwortlich bleibt. Die zahlenfabrik erfasst, speichert, verarbeitet und nutzt die vom Auftraggeber übermittelten Daten ausschließlich im Rahmen des erteilten Auftrages und im alleinigen Auftrag des Auftraggebers, der für die Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen verantwortlich ist.

4. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Er hat insbesondere unaufgefordert und auf eigene Kosten alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Daten, Unterlagen und Informationen vollständig und so rechtzeitig zu überlassen, dass der zahlenfabrik eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Dies gilt entsprechend für alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten. Soweit die zahlenfabrik zur Erfassung von Stamm- und Bewegungsdaten Formulare vorgibt, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese zu verwenden. Der Auftraggeber versichert, dass alle der zahlenfabrik übermittelten Daten und Informationen vollständig und richtig sind. Der Auftraggeber hat der zahlenfabrik die erforderlichen Daten spätestens fünf Arbeitstage, bei laufender Lohn- und Gehaltsabrechnung bis spätestens 2 Arbeitstage 12.00 Uhr mittags, vor dem Abgabetermin zu überlassen. Zusätzlicher Aufwand, der der zahlenfabrik durch fehlerhafte, unvollständige oder verspätete Überlassung von Unterlagen, Daten oder sonstigen Informationen entsteht, ist vom Auftraggeber gesondert nach der jeweils geltenden Preisliste der zahlenfabrik zu vergüten.

5. Leistungsfristen

Fällt der Termin zur Abgabe der durch die zahlenfabrik geschuldeten Leistung auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich die Abgabefrist bis zum nächstfolgenden Arbeitstag. Fällt der Termin zur Übergabe von Daten, Unterlagen oder sonstigen Informationen an die zahlenfabrik durch den Auftraggeber auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so gilt der vorangehende Arbeitstag als Übergabetermin.

6. Gewährleistung

Die zahlenfabrik verpflichtet sich, alle Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, frei von Mängeln zu erbringen. Bei dennoch auftretenden Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 633 bis 638 BGB mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber der zahlenfabrik in jedem Fall zuerst die Möglichkeit der Nachbesserung innerhalb angemessener Frist einräumen muss. Der Aufraggeber ist verpflichtet, eventuelle Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung der zahlenfabrik anzuzeigen und -soweit erforderlich- an der Mängelbeseitigung mitzuwirken.

7. Haftung

Die zahlenfabrik haftet grundsätzlich für eigenes sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Höhe des Schadens ist auf die Schäden begrenzt, die aufgrund der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen typisch und vorhersehbar sind. Ausgeschlossen sind jedoch Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der zahlenfabrik, eines ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für Personenschäden bleibt in jedem Falle unberührt. Für Leistungsstörungen infolge höherer Gewalt, gleichstehend Arbeitskämpfe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvermeidbare Rohstofferknappungen sowie sonstige, nicht von der zahlenfabrik zu vertretende unvorhersehbare, unvermeidbare und außergewöhnliche betriebsfremde Ereignisse ist die Haftung ausgeschlossen.

8. Mitwirkung Dritter

Die zahlenfabrik ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen, für die die Geheimhaltungsund Datenschuzbestimmungen nach Maßgabe der Ziffer 9
gleichermaßen gelten.

9. Geheimhaltung/Datenschutz

Die zahlenfabrik verpflichtet sich, über alle Daten und Tatsachen, die ihr im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren und Daten des Auftraggebers nur soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Eine Weitergabe von Daten und sonstigen Informationen an Dritte erfolgt nicht, es sei denn die Weitergabe ist zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend. Der Auftraggeber kann die zahlenfabrik jederzeit von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbinden. Die zahlenfabrik gewährleistet die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Datenschutzbestimmungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz und schafft hierfür die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen. Sämtliche Mitarbeiter der zahlenfabrik, die Zugang zu den Daten der Auftraggeber haben, sind in ihren Arbeitsverträgen durch gesonderte Erklärungen auf die strikte Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht und des Datenschutzes verpflichtet. Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der übermittelten personenbezogenen Daten zu verlangen, wobei der zahlenfabrik ein Zurückbehaltungsrecht nicht zusteht. Soweit dem Herausgabeverlangen ein nicht unerheblicher Zeitaufwand gegenübersteht und die Herausgabe nicht mit der Beendigung des Vertrages durch Vertragsablauf oder Kündigung im Zusammenhang steht, ist der zahlenfabrik der so entstandene Aufwand nach der jeweils gültigen Preisliste der zahlenfabrik zu vergüten.
Die Verschwiegenheitspflicht der zahlenfabrik besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die zahlenfabrik ist insbesondere gegenüber ihrer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung befreit, soweit sie nach den dortigen Versicherungsbedingungen zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
Die Verschwiegenheitsverpflichtung der zahlenfabrik gilt über die Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses hinaus.

10. Preise/Zahlungsbedingungen

Die Preise für die von der zahlenfabrik zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste der zahlenfabrik, soweit mit dem Auftraggeber keine Einzelpreisvereinbarungen getroffen wurden. Veränderungen der Preisliste müssen dem Auftraggeber mitgeteilt werden, um Wirksamkeit zu erlangen. Widerspricht der Auftraggeber den geänderten Preislisten, endet das Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Termin einer ordentlichen Kündigung. Der Widerspruch des Auftraggebers bedarf der Schriftform.
Bei Lohnabrechnungen beträgt die Vergütung je Auftraggeber und Monat mindestens 19,90 Euro. Alle in den Preislisten, Angeboten und Verträgen enthaltenen Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils gültige Umsatzsteuer
hinzukommt.
Die zahlenfabrik stellt die von ihr erbrachten Leistungen monatlich in Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist sofort zur Zahlung durch den Auftraggeber fällig. Sofern keine Einzelvereinbarung getroffen wurde ist der Auftraggeber verpflichtet, der zahlenfabrik Ermächtigung zum Bankeinzug zu erteilen. Für den Fall einer Rücklastschrift wird die zahlenfabrik den dadurch entstehenden Aufwand mit einer Kostenpauschale in Höhe von 15 Euro pro Rücklastschrift in Rechnung stellen.
Bei verspäteter Zahlung durch den Auftraggeber ist die zahlenfabrik berechtigt, die vertraglich geschuldeten weitergehenden Leistungen bis zum vollständigen Zahlungsausgleich zurückzubehalten.

11. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche von der zahlenfabrik an den Auftraggeber gelieferten Waren und übergebenen Abrechnungen verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der zahlenfabrik.

12. Vertragsdauer/Kündigung

Der Vertrag beginnt zum vereinbarten Termin, hilfsweise mit Beginn der Arbeiten gemäß Ziffer 2. Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Leistungszeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch Tod, durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
Die ordentliche Kündigungsfrist im Bereich Lohn- und Gehaltsabrechnung beträgt 14 Tage zum Ende des Monats. Im Bereich Finanzbuchhaltung beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Jahresende. Die Kündigung bedarf der Schriftform Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Nach Beendigung des Vertrages und Erledigung eventuell anfallender Abschlussarbeiten stellt die zahlenfabrik dem Auftraggeber sämtliche übergebenen Unterlagen zur Abholung zur Verfügung oder übersendet diese unfrei an den Auftraggeber. Gleichzeitig löscht die zahlenfabrik sämtliche Daten und Stammdaten aus ihrem Datenbestand. Holt der Auftraggeber die bereitgestellten Unterlagen trotz Aufforderung durch die zah lenfabrik binnen sechs Monaten nicht ab und erteilt er auch keinen Übersendungsauftrag, ist die zahlenfabrik berechtigt, die Unterlagen zu vernichten. Sollte der Auftraggeber für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten die Leistungen der zahlenfabrik nicht in Anspruch genommen haben, ist diese berechtigt, sämtliche vorhandenen Unterlagen unfrei an den Auftraggeber zurückzusenden oder -sollte dies aus nicht von der zahlenfabrik zu vertretenden Gründen- nicht möglich sein, zu vernichten und die gespeicherten Daten und Stammdaten aus ihrem Datenbestand zu löschen.
Die zahlenfabrik ist berechtigt, die Herausgabe der ihr vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen zu verweigern, bis sie wegen ihrer Zahlungsansprüche befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschudeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

13. Verjährung

Ansprüche gegen die zahlenfabrik aus dem Vertrag verjähren zwei Jahre ab Entstehung des Anspruches und Kenntnis der anspruchsbegründeten Umstände.

14. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien ist Leonberg. Die zahlenfabrik bleibt jedoch berechtigt, Ansprüche auch am Sitz des Auftraggebers gerichtlich geltend zu machen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15. Schriftform

Vereinbarungen der Parteien sowie Änderungen oder Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei Übermittlung per Telefax dem Schriftformerfordernis genügt, nicht jedoch Übermittlung per E-Mail.

16. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so ist die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

 

zahlenfabrik / AGB Stand 01.02.2015